Alle Kategorien:
 Baza informacji o EUWT
 Komentarze nt. EUWT
 Bibliografia EUWT
 Orzecznictwo dotyczące EUWT
 Prawo o EUWT
  E U W T Zagadnienia Ogolne
  E U W T Zagadnienia Prakt...
  Gospodarka Komunalna
  Gospodarka Przestrzenna
  Miedzynarodowe Prawo Admi...
  Zwiazek Celowy

Wersja [21384]

To jest stara wersja WiederaufnahmeDesVerfahrensZPO utworzona przez MarcinKrzymuski, 2017-01-31 20:27:47.

 

Wiederaufnahme des Verfahrens nach ZPO

wznowienie postępowania w niemieckim postępowaniu cywilnym

Wznowienie postępowania jest możliwe zarówno na podstawie skargi o stwierdzenie nieważności jak i skargi restytucyjnej (§ 578 ZPO). Obydwa tryby zostaną niniejszym przedstawione osobno.

A. Nichtigkeitsklagen
1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage

a. Zuständigkeit des Gerichts
Ausschließlich zuständig ist
  • das Berufungsgericht, soweit das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird;
  • das Revisionsgericht, sowei ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird;
  • sonst - das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat (§ 584 ZPO).

b. Klagefrist
Die Klagefrist beträgt ein Monat und beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils(§ 586 ZPO). Die Verwirkungsfrist beträgt fünf Jahre, aber wird nicht auf alle Klagen angewandt.

c. Inhalt der Klageschrift
Die Klageschrift hat vor allem folgende Daten zu enthalten:
  • die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und
  • die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird,
  • die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes,
  • die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben,
  • die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.


2. Begründetet einer Nichtigkeitsklage
Die Nichtigkeitsklage ist begründet, wenn ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Dies kann sein:
  1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  2. ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
  3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
  4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.


B. Restitutionsklage
Sh. insbesondere § 581 ZPO.

CategoryPrawoNiemieckie CategoryPostepowanieCywilne
Na tej stronie nie ma komentarzy