Wersja [21386]
To jest stara wersja WiederaufnahmeDesVerfahrensZPO utworzona przez MarcinKrzymuski, 2017-02-01 07:08:32.
Wiederaufnahme des Verfahrens nach ZPO
wznowienie postępowania w niemieckim postępowaniu cywilnym
Wznowienie postępowania jest możliwe zarówno na podstawie skargi o stwierdzenie nieważności jak i skargi restytucyjnej (§ 578 ZPO). Obydwa tryby zostaną niniejszym przedstawione osobno.
A. Nichtigkeitsklage
Die Klage muss zulässig und begründet sein.
1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage
Die Nichtigkeitsklage ist zulässig, wenn sie sich gegen eine rechtskräftige Entscheidung richtet, die für die klagende Partei nachteilig ist. Ansonsten müssen auch formelle Voraussetzungen eingehalten werden.
Die Nichtigkeitsklage ist zulässig, wenn sie sich gegen eine rechtskräftige Entscheidung richtet, die für die klagende Partei nachteilig ist. Ansonsten müssen auch formelle Voraussetzungen eingehalten werden.
b. Zuständigkeit des Gerichts
Ausschließlich zuständig ist
Ausschließlich zuständig ist
- das Berufungsgericht, soweit das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird;
- das Revisionsgericht, sowei ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird;
- sonst - das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat (§ 584 ZPO).
c. Klagebefugnis
Klagebefugt sind nur die Parteien des Ausgangsverfahrens.
Der Kläger muss auch beschwert sein - eine Nichtigkeitsklage ist nicht zulässig, wenn das Gericht im Ausgangsverfahren antragsgemäß entschieden hat.
Das Rechtsschutzbedürfnis wird auch vorausgesetzt und auf die Nichtigkeitsklage nicht verzichtet hat.
Klagebefugt sind nur die Parteien des Ausgangsverfahrens.
Der Kläger muss auch beschwert sein - eine Nichtigkeitsklage ist nicht zulässig, wenn das Gericht im Ausgangsverfahren antragsgemäß entschieden hat.
Das Rechtsschutzbedürfnis wird auch vorausgesetzt und auf die Nichtigkeitsklage nicht verzichtet hat.
e. Inhalt der Klageschrift
Die Klageschrift hat vor allem folgende Daten zu enthalten:
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und
- die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird,
- die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes,
- die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben,
- die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.
f. Keine vorherige rechtskräftige Entscheidung
Die Klage ist auch deswegen unzulässig, dass über einen konkret geltend gemachten Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
Die Klage ist auch deswegen unzulässig, dass über einen konkret geltend gemachten Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
2. Begründetet einer Nichtigkeitsklage
Die Nichtigkeitsklage ist begründet, wenn ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Dies kann sein:
- das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
- ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
- wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
- wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
B. Restitutionsklage
1. Zulässigkeit
Sh. insbesondere § 581 ZPO.
2. Begründetheit
Die Restitutionsklage findet nach § 580 ZPO statt:
Sh. insbesondere § 581 ZPO.
2. Begründetheit
Die Restitutionsklage findet nach § 580 ZPO statt:
- wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
- wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
- wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
- wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
- wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
- wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
- wenn die Partei
- ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
- eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
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