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Haftung für Hochwasserschäden im deutsch-polnischen Grenzgebiet

Analyse aus dem Blickwinkel des Privatrechts

Die Ereignisse vom Anfang August 2010 im deutsch-polnischen Grenzgebiet zeigen, dass die Fragen der privatrechtlichen Haftung für die Hochwasserschäden durchaus aktuell sind. Folgender Beitrag behandelt stichhaltig die wichtigsten Eckpunkte der Feststellung des anwendbaren Rechts sowie die Haftungsgrundlagen des deutschen und des polnischen Privatrechts. Nicht erörtert werden die Fragen der Amtshaftung.

A. HOCHWASSER
Hochwasser ist die zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser (§ 72 WHG).

B. BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS
Wird infolge eines grenzüberschreitenden Hochwassers der Schaden an Privatgütern (Leben, Gesundheit, Vermögen, Freiheit usw.) verursacht, ist zunächst das auf die Schadensersatzansprüche anzuwendende Recht zu bestimmen. Seit dem 11.1.2009 geht den Vorschriften des deutschen EGBGB und des polnischen IPRG (poln. PrPrywMiędzyn) die sog. Rom II-VO vor.

1. Rechtswahl, Art. 17 Rom II-VO
Diese stellt die Rechtswahl in den Vordergrund. Diese ist sowohl vor als auch nach der Entstehung des außervertraglichen Schuldverhältnisses zulässig. Allerdings gelten für die ex ante-Rechtswahl einige Einschränkungen (Parteien müssen der kommerziellen Tätigkeit nachgehen und die Rechtswahl muss im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen). Es ist daher keine vorherige Rechtswahl zwischen den "einfachen" Personen zulässig.

2. Anknüpfung nach Art. 7 Rom II-VO
Mangelt eine wirksame Rechtswahlklausel, steht dem Geschädigten die Wahl zwischen dem Rechts des Erfolgsortes (Art. 7 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO) und dem Recht des Handlungsortes (Art. 7 Rom II-VO a.E.) zu. Ein in Deutschland ansässiger Geschädigter kann daher seinen Schaden nach dem deutschen (Recht des Erfolgsortes) oder nach dem polnischen (Recht des Handlungsortes) geltend machen, wenn der Schaden durch ein in Polen agierendes Subjekt verursacht wird. Genauso kann auch der polnische Geschädigte die maßgebliche Rechtsordnung wählen, wenn der Schaden durch deutsches Privatsubjekt herbeigeführt wird.
Dafür spielt keine Rolle, welches Gericht von dem Geschädigten angerufen wird. So kann daher polnisches Gericht nach deutschem Recht und umgekehrt - deutsches Gericht nach polnischem Recht urteilen.

C. HAFTUNG NACH POLNISCHEM PRIVATRECHT
Ist auf die Schadensersatzansprüche polnisches Recht anzuwenden, kommen folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht:
D. HAFTUNG NACH DEUTSCHEM PRIVATRECHT
Wird dagegen das deutsche Recht angewandt, so kann sich der Schadensersatzanspruch vor allem aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i. V.m. einem Schutzgesetz ergeben.

E. INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE
Diese bestimmt sich nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sog. EuGVVO oder Brüssel I-VO).

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