====Entgrenzung der Grenzregionen durch den EVTZ==== ((1)) Einführung Staatsgrenzen sind juristische Trenngrößen, welche das Staatsgebiet markieren, d.h. den Raum, in dem ein Staat seine absolute Verfügungsgewalt besitzt (Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht (1997), S. ????). Durch die Grenzen wird daher der Geltungsbereich innerstaatlicher Rechtsordnungen bestimmt (Witt, [[http://edoc.hu-berlin.de/dissertationen/witt-andrea-2003-07-08/HTML/front.html Die deutsch-polnische und die US-mexikanische Grenze – Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen regionaler Identität, nationaler Priorität und transkontinentaler Integration]] (2003), S. 44). Da jeder Staat exklusive Hoheitsrechte besitzt, erfordert die Aktivität über die Grenzen hinaus die Mitwirkung des anderen Staates. Diese Mitwirkung spiegelt sich in entsprechenden Absprachen und Regelungen wieder. Die Zuständigkeit dafür bestimmt sich nach den inneren Kompetenzordnung. In der Regel sind dies die Zentralorgane des Staates (Regierung, Parlament, Staatsoberhaupt), welche den Staat, bei den Verhandlungen vertreten und die Wahrnehmung der eingegangenen Verbindlichkeiten gewähren. Inwieweit hier subnationale Staatseinrichtungen zuständig sind, die Beziehungen über die Grenze hinaus aufzunehmen, hängt es von der inneren Kompetenzordnung ab. Man kann vom Prinzip ausgehen, dass je niedriger die Einrichtung in der Kompetenzleiter gelegen ist, desto schmaler sind auch ihre Befugnisse in Bezug auf die grenzüberschreitende Betätigung. Somit sind im nationalen Recht Bestimmungen zu suchen, auf Grund derer die subnationalen Einrichtungen mit den öffentlichen Stellen eines anderen Staates in Kontakte treten dürfen. Diese Regelungen entscheiden auch darüber, wie intensiv dürfen die Kontakte sein dürfen, d.h. ob sie auch formelle Bindung begründen können. Zum anderen ist aber darauf hinzuweisen, dass die subnationalen Einrichtungen auch demokratische Legitimation innehaben. Im Vergleich zu den nationalen (zentralen) Organen sind die Kommunen sogar stärker legitimiert (keine degressive Legitimation). ((1)) Entgrenzung als interdisziplinäres oder multidisziplinäres Phänomen allgemein Interdisziplinär weil mehrere Disziplinen übergreifend: ((2)) Semantik „Aufhebung und/oder Auflösung von Grenzen“ ((2)) Wirtschaftswissenschaften Ökonomische Entgrenzung (Jachtenfuchs 1998: 242) - globale Entgrenzung des Marktgeschehens und nicht zuletzt der Finanzmärkte (dies alles unterstützt durch die moderne Informations- und Kommunikationstechnik) Entgrenzung findet vor allem im Bereich von Wirtschaft und Finanzmärkten statt und folgt aus besonderer Bedeutung multinationaler Unternehmen als „global players“ (Mayntz 2000: 16) ((2)) Sozialwissenschaften Interkulturelle Veränderungen in der Grenzregion infolge Migrationsströmungen ((2)) Politikwissenschaften Herausbildung neuer Formen von Staatlichkeit (Brock/Albert 1995: 259) schrittweise Auflösung von Deckungsgleichheit politischer (...) Räume (Debiel, 2002) Prozesse: Europäisierung, Regionalisierung, Fragmentierung, Glocalisation Hier auch Entgrenzung und Multi-Lever-Governance? (macht dies überhaupt Sinn?) ((1)) Entgrenzung und Rechtswissenschaften Auflockerung der trennenden Funktion der Grenze und dadurch Durchlöcherung der Souveränität und des Monopols in Bezug auf die Ausübung der Staatsgewalt ((1)) Formen und Möglichkeiten der juristischen Entgrenzung ((2)) Schaffung von grenzunabhängigen Strukturen Schaffung eines grenzenlosen Raumes durch Errichtung einer grenzunabhängigen Rechtsstruktur - Lockerung der trennenden Funktion der Grenze, durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Form eines EVTZ als Instruments der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch Kommunen ((2)) Entgrenzung durch Kollisionsrecht EVTZ als kollisionsrechtliches Instrument in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit? kollisionsrechtliche Wirkungen? Kollisionsrecht = Meta-Recht [Recht über die Rechtsanwendung] Folge: Verschiebung von territorialen Grenzen nationaler Rechtsordnungen (Orders in motion) ---- CategoryProjektEVTZKompetenzzentrum